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Ortsinfo
EINREISE NACH SÜDTIROL

Die Einreisenden sind verpflichtet:
- das digitale COVID-Zertifikat der EU (EU-CoronaPass) vorzuweisen, aus dem hervorgeht, ob man genesen, geimpft oder getestet ist.
Als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis gelten:
Impfnachweis: Der Impfnachweis zählt ab dem 15. Tag nach abgeschlossenem Impfzyklus.
Genesenennachweis: Nachweis, in den letzten sechs Monaten von einer Covid-19 Infektion genesen zu sein.
Testnachweis: Negativer Antigen- oder PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist; Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Der Test gilt auch für den CoronaPass Südtirol.
- vor Einreise nach Italien die Online-Registrierung über das Europäische Digitale Passagier-Lokalisierungs-Formulars (dPLF) vorzunehmen.
Im Falle von Kontrollen reicht zum Nachweis die Bestätigungsmail auf dem Smartphone. In Ausnahmefällen, d.h. ausschließlich bei technischen Hindernissen, ist es möglich die Eigenerklärung in Papierform auszufüllen.


RÜCKREISE NACH DEUTSCHLAND

Seit 1.8. gilt für alle Einreisenden ab 12 Jahren, die nicht über einen Impf- oder Genesenen Nachweis verfügen, eine allgemeine Testpflicht. Zugelassen sind sowohl Antigenschnell- als auch PCR-Tests (keine Selbsttests, Gültigkeitsdauer Antigen-Schnelltest 48 Stunden; PCR-Test 72 Stunden). Die Nachweise sind bei Einreise mitzuführen und müssen bei stichprobenhaften Überprüfungen vorgelegt werden.


RÜCKREISE NACH ÖSTERREICH

Südtirol ist aktuell nicht als Risikogebiet eingestuft und somit ist die Rückreise mit einem Privatfahrzeug ohne Einschränkungen möglich.

RÜCKREISE IN DIE SCHWEIZ

Südtirol ist aktuell vom Bundesamt für Gesundheit der Schweiz nicht als Risikogebiet eingestuft und somit ist die Rückreise in die Schweiz mit einem Privatfahrzeug ohne Einschränkungen möglich.


Quelle: IDM Südtirol, HGV, Autonome Provinz Bozen und Südtirol Info
Diese Seite wird laufend aktualisiert. Aufgrund der aktuellen, sich ständig weiterentwickelnden Situation kann es zu temporären Abweichungen zu den neusten Bestimmungen kommen.
Ab Freitag, 06.08.2021, gelten neue Bestimmungen für die Vorlage des Green Passes:

Ab Freitag, 6. August 2021, muss für den Zutritt zu folgenden Aktivitäten und Dienstleistungen der Green Pass vorgewiesen werden:

• Verabreichung von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen, an den Tischen sitzend;
• Hallenschwimmbäder, Schwimmzentren, Fitnessräume, Mannschaftssport, Wellnessanlagen in geschlossenen Räumen, auch in jenen von Beherbergungsbetrieben;
• Öffentliche Veranstaltungen, Events und Wettkämpfe;
• Museen, andere Kulturstätten und Ausstellungen;
• Thermalanlagen, Themenparks und Vergnügungsparks;
• Messen, Konferenzen und Kongresse;
• Kulturzentren, Sozialzentren, beschränkt auf die Tätigkeit in geschlossenen Räumen;
• Spiel- und Wetthallen, Bingosäle und Spielkasinos.
• Kinder unter 12 Jahren sind von der Vorlage des Green Pass befreit.


Etschangerstr. 45 I 39025 Naturns Tel. +39 (0473) 667390 E-Mail: fliristefan@rolmail.net www.garni-sonnblick.it
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